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   VG Freiburg, 13.04.2022 - 7 K 2079/20   

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VG Freiburg, 13.04.2022 - 7 K 2079/20 (https://dejure.org/2022,15752)
VG Freiburg, Entscheidung vom 13.04.2022 - 7 K 2079/20 (https://dejure.org/2022,15752)
VG Freiburg, Entscheidung vom 13. April 2022 - 7 K 2079/20 (https://dejure.org/2022,15752)
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    AufenthG § 53 ; AufenthG § 59 ; AufenthG § 11
    Geeignetheit einer inlandsbezogenen Ausweisung; Bestimmtheit der Abschiebungsandrohung; Androhung einer Abschiebung ohne Angabe eines Zielstaats; Erlass einer Abschiebungsandrohung trotz Unmöglichkeit des Vollzugs der Abschiebung; Frist zur freiwilligen Ausreise; ...

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (57)

  • EuGH, 03.06.2021 - C-546/19

    Westerwaldkreis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    Auszug aus VG Freiburg, 13.04.2022 - 7 K 2079/20
    Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist aufzuheben, wenn der maßgebliche Sachverhalt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG fällt und eine Rückkehrentscheidung im Widerspruch zu Art. 11 Abs. 1 und Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie 2008/115/EG nicht vorliegt (EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -, juris; VG Freiburg, Urt. v. 26.01.2022 - 7 K 826/20 -, juris Rn. 37 ff., m.w.N.).

    Auf einen Hinweis des Gerichts vom 22.02.2022, dass vor dem Hintergrund der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -) das Einreise- und Aufenthaltsverbot ohne das Vorliegen einer Abschiebungsandrohung aufzuheben sein dürfte, ergänzte das Regierungspräsidium seinen Bescheid vom 27.05.2020 mit weiterem Bescheid vom 24.03.2022.

    Dies könnte auch dann gelten, wenn nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -, juris) eine Titelerteilungssperre nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht mehr erlassen werden darf (siehe dazu unten unter III.).

    Nach Inkrafttreten der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie, RFRL) am 13.01.2009 bzw. dem Ablauf der Umsetzungsfrist am 24.12.2010 darf jedoch nicht mehr offen gelassen werden, in welches Land der Betroffene abgeschoben werden soll (in diesem Sinne auch Anm. v. Hoppe/Bauer zu EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -, NVwZ 2021, 1207, 1211; Berlit, GK -AuslR, Stand: 01.12.2016, § 59 AufenthG Rn. 65).

    Soweit der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 03.06.2021 ausgeführt hat, dass eine Rückkehrentscheidung auch gegen Drittstaatsangehörige ergehen könne, die wegen des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nicht abgeschoben werden dürfen, weil der Vollzug der Abschiebung nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 1 lit. a RFRL aufgeschoben werden kann (EuGH, 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 58 f.), dürfte dies mit der Rückführungsrichtlinie und der früheren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht in Einklang zu bringen sein.

    Es spricht vielmehr einiges dafür, dass der Aufschub der Abschiebung nur für solche Fälle gelten soll, in denen erst nach der bestandskräftigen Rückkehrentscheidung eine Situation eintritt, die die Beachtung des non-refoulement gebietet (so Anm. v. Hoppe/Bauer zu EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -, NVwZ 2021, 1207, 1211).

    Diese Vorschrift ist unionsrechtlich dahin auszulegen, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nur dann aufrechterhalten werden kann, wenn es an eine Rückkehrentscheidung - also eine Abschiebungsandrohung (vgl. oben) - anknüpft (EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -, juris; VG Freiburg, Urt. v. 26.01.2022 - 7 K 826/20 -, juris Rn. 37 ff., m.w.N.).

    Wie bereits im Urteil der Kammer vom 26.01.2022 ( 7 K 826/20) ausgeführt, ist das deutsche Einreise- und Aufenthaltsverbot - trotz bestehender Bedenken - nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -) insgesamt am Maßstab der Rückführungsrichtlinie zu messen (a.A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris).

    Auch eine (einfache) Duldung oder die Feststellung von Abschiebungsverboten - wie hier - ändert nichts an der formellen Illegalität des Aufenthalts, solange dem Betroffenen kein Aufenthaltstitel erteilt wird (EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 43 f.; VG Freiburg, Urt. v. 26.01.2022 - 7 K 826/20 -, juris Rn. 45; zur Anwendbarkeit der RFRL bei subsidiär Schutzberechtigten vgl. VG Freiburg, Urt. v. 21.12.2021 - 8 K 1235/20 -, juris Rn. 59, zum Status von Flüchtlingen, denen Aufenthaltstitel aus Gründen der Gefahrenabwehr entzogen werden können vgl. EuGH, Urt. v. 24.06.2015 - C-373/13 -, juris Rn. 95).

    In Bezug auf das Einreise- und Aufenthaltsverbot weicht die hier vertretene Auffassung (wie bereits im Urteil der Kammer vom 26.01.2022 - 7 K 826/20) im Einklang mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -) vom Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 - ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ), da es als unvereinbar mit der Rückführungsrichtlinie angesehen wird, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot alleine auf der Grundlage einer Ausweisungsverfügung zu erlassen.

  • VG Freiburg, 26.01.2022 - 7 K 826/20

    Einreise- und Aufenthaltsverbot nur mit Rückkehrentscheidung

    Auszug aus VG Freiburg, 13.04.2022 - 7 K 2079/20
    Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist aufzuheben, wenn der maßgebliche Sachverhalt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG fällt und eine Rückkehrentscheidung im Widerspruch zu Art. 11 Abs. 1 und Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie 2008/115/EG nicht vorliegt (EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -, juris; VG Freiburg, Urt. v. 26.01.2022 - 7 K 826/20 -, juris Rn. 37 ff., m.w.N.).

    Diese Vorschrift ist unionsrechtlich dahin auszulegen, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nur dann aufrechterhalten werden kann, wenn es an eine Rückkehrentscheidung - also eine Abschiebungsandrohung (vgl. oben) - anknüpft (EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -, juris; VG Freiburg, Urt. v. 26.01.2022 - 7 K 826/20 -, juris Rn. 37 ff., m.w.N.).

    Wie bereits im Urteil der Kammer vom 26.01.2022 ( 7 K 826/20) ausgeführt, ist das deutsche Einreise- und Aufenthaltsverbot - trotz bestehender Bedenken - nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -) insgesamt am Maßstab der Rückführungsrichtlinie zu messen (a.A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris).

    Auch eine (einfache) Duldung oder die Feststellung von Abschiebungsverboten - wie hier - ändert nichts an der formellen Illegalität des Aufenthalts, solange dem Betroffenen kein Aufenthaltstitel erteilt wird (EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 43 f.; VG Freiburg, Urt. v. 26.01.2022 - 7 K 826/20 -, juris Rn. 45; zur Anwendbarkeit der RFRL bei subsidiär Schutzberechtigten vgl. VG Freiburg, Urt. v. 21.12.2021 - 8 K 1235/20 -, juris Rn. 59, zum Status von Flüchtlingen, denen Aufenthaltstitel aus Gründen der Gefahrenabwehr entzogen werden können vgl. EuGH, Urt. v. 24.06.2015 - C-373/13 -, juris Rn. 95).

    In Bezug auf das Einreise- und Aufenthaltsverbot weicht die hier vertretene Auffassung (wie bereits im Urteil der Kammer vom 26.01.2022 - 7 K 826/20) im Einklang mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -) vom Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 - ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ), da es als unvereinbar mit der Rückführungsrichtlinie angesehen wird, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot alleine auf der Grundlage einer Ausweisungsverfügung zu erlassen.

  • BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 21.18

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt generalpräventive Ausweisung - EuGH soll

    Auszug aus VG Freiburg, 13.04.2022 - 7 K 2079/20
    Insofern wird nicht auf das persönliche Verhalten des Ausländers, sondern allein auf dessen Aufenthalt abgestellt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, juris Rn. 16, m.w.N, und v. 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 17; auch BT-Drs. 18/4097, 25.02.2015, S. 49).

    bb) Zum anderen besteht unabhängig vom persönlichen Verhalten des Klägers die (theoretische) Möglichkeit, dass ohne seine Ausweisung gegebenenfalls andere Ausländer nicht hinreichend davon abgehalten würden, Straftaten in Deutschland zu begehen (in diesem Sinne BVerwG, Urt. v. 31.08.2004 - 1 C 25.03 -, und v. 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, v. 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, alle juris).

    Für die zeitliche Begrenzung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, das an ein strafrechtlich relevantes Handeln anknüpft, ist eine Orientierung an den Fristen der Strafverfolgungsverjährung nach §§ 78 ff. StGB angezeigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, und v. 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, beide juris).

    Schließlich ist das an diese Straftat anknüpfende generalpräventive Ausweisungsinteresse auch aktuell, da die einfache Verjährungsfrist, welche die untere Grenze bildet (dazu im Einzelnen BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 19), noch nicht verstrichen ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.2020 - 12 S 3065/20

    Bestehen eines Ausweisungsinteresses bei aktueller Strafverurteilung des

    Auszug aus VG Freiburg, 13.04.2022 - 7 K 2079/20
    Wird von der Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise des Betroffenen abgesehen, müssen die Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG beachtet und das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt werden; eine Rückkehrentscheidung kann nach Aufhebung einer rechtswidrigen Ausreisefrist auch nicht teilweise aufrechterhalten werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.12.2020 - 12 S 3065/20 -, juris Rn. 34).

    Auf eine Fristsetzung darf danach nur dann verzichtet werden, wenn aus dringenden öffentlichen Interessen noch nicht einmal eine kurze Ausreisefrist eingeräumt werden kann und auch die sofortige Abschiebung durchführbar ist ( VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.12.2020 - 12 S 3065/20 -, juris Rn. 29; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 59 AufenthG Rn. 17 und 29; Berlit, in: GK -AuslR, Stand: 01.12.2016, § 59 Rn. 103, m.w.N.).

    Denn dieser stellt alleine auf die vom Betroffenen selbst ausgehende Gefahr ab, während das Regierungspräsidium die Ausweisungsverfügung auch generalpräventiv begründet hat ( VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.12.2020 - 12 S 3065/20 -, juris Rn. 28).

    Denn nach dem Wortlaut des Art. 7 RFRL ist die Frist zur freiwilligen Ausreise untrennbar mit der Rückkehrentscheidung verbunden ("Eine Rückkehrentscheidung sieht ... eine angemessene Frist ... vor."; vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.12.2020 - 12 S 3065/20 -, juris Rn. 34, mit Verweis auf Beschl. v. 22.03.2018 - 11 S 2776/17 -, juris Rn. 3 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.2021 - 12 S 2505/20

    Ausweisung aus dem Bundesgebiet

    Auszug aus VG Freiburg, 13.04.2022 - 7 K 2079/20
    Denn diese gilt hier nur "inlandsbezogen" und soll nicht zu einer Abschiebung des Klägers führen (dazu unten; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.01.2016 - 11 S 889/15 -, juris Rn. 144, und v. 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 130).

    Wie bereits im Urteil der Kammer vom 26.01.2022 ( 7 K 826/20) ausgeführt, ist das deutsche Einreise- und Aufenthaltsverbot - trotz bestehender Bedenken - nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -) insgesamt am Maßstab der Rückführungsrichtlinie zu messen (a.A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris).

    In Bezug auf das Einreise- und Aufenthaltsverbot weicht die hier vertretene Auffassung (wie bereits im Urteil der Kammer vom 26.01.2022 - 7 K 826/20) im Einklang mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -) vom Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 - ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ), da es als unvereinbar mit der Rückführungsrichtlinie angesehen wird, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot alleine auf der Grundlage einer Ausweisungsverfügung zu erlassen.

  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.2020 - 11 S 3477/19

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle der

    Auszug aus VG Freiburg, 13.04.2022 - 7 K 2079/20
    Von Bedeutung ist dabei etwa auch, ob der Ausländer in dasselbe soziale Umfeld, aus dem heraus er die Tat begangen hat, zurückgekehrt ist oder zurückkehren wird (BVerwG, Urt. v. 17.10.1984 - 1 B 61.84 -, juris Rn. 7, v. 28.01.1997 - 1 C 17.94 - , juris Rn. 23, v. 16.11.2000 - 9 C 6.00 -, juris Rn. 17 und 37, und v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 -, juris Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 40, und v. 12.04.2018 - 11 S 428/18 -, juris Rn. 18).

    Im Rahmen der Abwägung ist neben der abstrakten Einstufung des Ausweisungsinteresses durch den Gesetzgeber vor allem das dem Ausländer vorgeworfene Verhalten, das den Ausweisungsgrund bildet, im Einzelnen zu würdigen und weiter zu gewichten (BVerwG, Urt. v. 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 39; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 50 f.).

    Zudem sind die Gefahrenprognose sowie die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familienangehörigen in den Blick zu nehmen (BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 18 f.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 51).

  • VGH Bayern, 28.06.2016 - 10 B 15.1854

    Teilerfolg der Berufung hinsichtlich der Befristung der Wirkungen der Ausweisung

    Auszug aus VG Freiburg, 13.04.2022 - 7 K 2079/20
    Diesem wird es nämlich unter Umständen verwehrt, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verfestigen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 25.07.2017 - 1 C 12.16 -, juris Rn. 23, und v. 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 48; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.04.2010 - 11 S 200/10 -, juris Rn. 60; Bay. VGH , Urt. v. 28.06.2016 - 10 B 15.1854 -, Rn. 41; auch Fleuß, in: BeckOK AuslR, Stand: 01.07.2021, § 53 AufenthG Rn. 6).

    Auch der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für längerfristig Geduldete nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegenstehen (siehe § 5 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ; vgl. dazu auch Bay. VGH , Urt. v. 28.06.2016 - 10 B 15.1854 -, Rn. 41).

    Vor diesem Hintergrund ist es nicht ausgeschlossen, dass die Ausweisung auch andere Ausländer im Sinne generalpräventiver Erwägungen von weiterer Straftatenbegehung abschrecken kann (BVerwG, Beschl. v. 18.08.1995 - 1 B 55/95 -, juris Rn. 9, auch Urt. v. 31.08.2004 - 1 C 25.03 -, juris Rn. 15; vgl. auch Bay. VGH , Urt. v. 28.06.2016 - 10 B 15.1854 -, Rn. 42).

  • BVerwG, 12.07.2018 - 1 C 16.17

    Generalprävention kann ein Ausweisungsinteresse begründen

    Auszug aus VG Freiburg, 13.04.2022 - 7 K 2079/20
    Insofern wird nicht auf das persönliche Verhalten des Ausländers, sondern allein auf dessen Aufenthalt abgestellt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, juris Rn. 16, m.w.N, und v. 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 17; auch BT-Drs. 18/4097, 25.02.2015, S. 49).

    bb) Zum anderen besteht unabhängig vom persönlichen Verhalten des Klägers die (theoretische) Möglichkeit, dass ohne seine Ausweisung gegebenenfalls andere Ausländer nicht hinreichend davon abgehalten würden, Straftaten in Deutschland zu begehen (in diesem Sinne BVerwG, Urt. v. 31.08.2004 - 1 C 25.03 -, und v. 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, v. 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, alle juris).

    Für die zeitliche Begrenzung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, das an ein strafrechtlich relevantes Handeln anknüpft, ist eine Orientierung an den Fristen der Strafverfolgungsverjährung nach §§ 78 ff. StGB angezeigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, und v. 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, beide juris).

  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16

    Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

    Auszug aus VG Freiburg, 13.04.2022 - 7 K 2079/20
    Die unter Ziffer I des Bescheids vom 27.05.2020 verfügte Ausweisung des Klägers ist im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (siehe BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 18) rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ).

    a) Der unbestimmte Rechtsbegriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist nach der Begründung des Gesetzgebers (BT-Drs. 18/4097, 25.02.2015, S. 49) im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts zu verstehen (BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 23).

    Diesem wird es nämlich unter Umständen verwehrt, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verfestigen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 25.07.2017 - 1 C 12.16 -, juris Rn. 23, und v. 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 48; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.04.2010 - 11 S 200/10 -, juris Rn. 60; Bay. VGH , Urt. v. 28.06.2016 - 10 B 15.1854 -, Rn. 41; auch Fleuß, in: BeckOK AuslR, Stand: 01.07.2021, § 53 AufenthG Rn. 6).

  • BVerfG, 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus VG Freiburg, 13.04.2022 - 7 K 2079/20
    Allerdings sind Feststellungen der Strafgerichte für die ausländerrechtliche Beurteilung der Wiederholungsgefahr unter anderem wegen des unterschiedlichen zeitlichen Horizonts lediglich ein (wichtiges) Indiz, ohne eine bindende Wirkung zu haben (siehe dazu im Einzelnen etwa BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 24; BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 -, juris Rn. 23. und v. 02.09.2009 - 1 C 2.09 -, juris Rn. 18; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.02.2019 - 12 S 2789/18 -, juris Rn. 15, m.w.N.).

    Zudem sind die Gefahrenprognose sowie die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familienangehörigen in den Blick zu nehmen (BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 18 f.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 51).

  • EuGH, 24.06.2015 - C-373/13

    T. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

  • BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 14.19

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt generalpräventive Ausweisung - EuGH soll

  • BVerwG, 13.12.2012 - 1 C 20.11

    Antrag; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

  • BVerwG, 31.08.2004 - 1 C 25.03

    Ausweisung eines Asylberechtigten; Ist-Ausweisung; Regelausweisung; besonderer

  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 1.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

  • BVerwG, 27.07.2017 - 1 C 28.16

    Abschiebung; Abwägung; Asylberechtigter; Ausweisung; Ausweisungsinteresse;

  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.2018 - A 11 S 1923/17

    Afghanistan; Provinz Parwan; subsidiärer Schutz; Abschiebungsverbot;

  • VGH Baden-Württemberg, 13.01.2016 - 11 S 889/15

    Ausweisung eines die PKK in herausgehobener Funktion unterstützenden türkischen

  • EuGH, 11.03.2021 - C-112/20

    Belgischer Staat (Retour du parent d'un mineur) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 23.11.2010 - C-145/09

    Tsakouridis - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 4 und Art. 28

  • BVerwG, 14.02.2012 - 1 C 7.11

    Ausweisung; Ermessensausweisung; besonderer Ausweisungsschutz; schwerwiegende

  • BVerwG, 25.07.2000 - 9 C 42.99

    Abschiebungsandrohung; Zielstaat; Herkunftsstaat; Absehen von

  • BVerwG, 02.07.2008 - 7 C 38.07

    Auflage, nachträgliche; Störfall; Auslegungsstörfall; Störfallbeherrschung;

  • VGH Baden-Württemberg, 10.01.2013 - 8 S 2919/11

    Wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nicht vollstreckungsfähiger Verwaltungsakt -

  • BVerwG, 16.11.2000 - 9 C 6.00

    Abschiebungsschutz; politische Verfolgung; Ausschluss vom Abschiebungsschutz;

  • BVerwG, 10.07.2003 - 1 C 21.02

    Asylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohung; zielstaatsbezogene

  • BVerwG, 14.05.2013 - 1 C 13.12

    Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

  • BVerwG, 02.09.2009 - 1 C 2.09

    Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, Ausweisung, Ausweisungsschutz,

  • BVerwG, 03.04.2001 - 9 C 22.00

    Teilbarkeit von Abschiebungsandrohung und Ausreisefrist;

  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.2011 - 11 S 897/11

    Zur Ausweisung eines drittstaatsangehörigen Elternteils eines minderjährigen

  • BVerwG, 30.08.2005 - 1 C 29.04

    Abschiebungsandrohung; vorsorgliche Abschiebungsandrohung; Abschiebungsanordnung;

  • BVerwG, 25.07.2017 - 1 C 12.16

    Ausweisung eines Flüchtlings wegen Unterstützung der PKK

  • BVerwG, 28.01.1997 - 1 C 17.94

    Ausweisung wegen Beihilfe zum Heroinhandel

  • BVerwG, 17.10.1984 - 1 B 61.84

    Ermessenseinschränkung bei Ausweisung - Schutz von Ehe und Familie - Verurteilung

  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.2018 - 11 S 2776/17

    Einreise- und Aufenthaltsverbot; Ermächtigungsgrundlage; Unionsrechtswidrigkeit;

  • EuGH, 24.02.2021 - C-673/19

    M u.a. (Transfert vers un État membre) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asyl und

  • BVerwG, 13.10.2010 - 7 B 50.10

    Umverlegung von Telekommunikationslinien; Bestimmtheit der planfestgestellten

  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2019 - 12 S 2789/18

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Rüge der Verletzung der Sachverhalts- und

  • VGH Baden-Württemberg, 17.08.1995 - 5 S 71/95

    Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes bei einer Vielzahl unterschiedlicher

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2012 - 11 S 1361/11

    Türkischer Staatsangehöriger mit assoziationsrechtlicher Berechtigung;

  • VGH Baden-Württemberg, 26.08.2020 - 11 S 2038/19

    Anforderungen an die Darlegung von Berufungszulassungsgründen

  • VGH Baden-Württemberg, 21.04.2010 - 11 S 200/10

    Ausweisung und Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis betr. einen

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2001 - 11 S 2374/99

    Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis unter aufschiebender Bedingung

  • BVerwG, 18.08.1995 - 1 B 55.95

    Gewährung von Prozesskostenhilfe - Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.2019 - 11 S 45/19

    Wert des Streitgegenstands einer Anfechtungsklage gegen eine Ausweisung

  • VGH Baden-Württemberg, 12.04.2018 - 11 S 428/18

    Ausweisung eines EU-Bürgers bei besonders schweren Straftaten; Streitwert

  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.2013 - 11 S 2114/13

    Befristung des Einreiseverbots für ausgewiesene Ausländer kein Verstoß gegen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2021 - 2 M 124/21

    Abschiebungsandrohung; (vollziehbare) Ausreisepflicht; Vorliegen eines

  • VG Freiburg, 21.12.2021 - 8 K 1235/20

    Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie auf subsidiär Schutzberechtigte;

  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.1996 - 13 S 1281/95

    Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsandrohung wegen Nichtangabe des Zielstaates

  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.1994 - 11 S 1884/94

    Ausweisung eines Ausländers im Falle des AuslG 1990 § 48 Abs 1 Nr 2; Jugendstrafe

  • VG Freiburg, 21.06.2021 - 10 K 1074/21

    Rechtliche Trennung zwischen der Festsetzung der Ausreisefrist einerseits und der

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2020 - A 11 S 2042/20

    Abschiebungsverbot für einen leistungsfähigen, erwachsenen afghanischen Mann

  • BVerwG, 04.10.2012 - 1 C 13.11

    Ausweisung; türkischer Staatsangehöriger; Assoziationsrecht;

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2017 - 11 S 1555/16

    Verbrauch des Ausweisungsinteresse; Serienstraftaten; Wiederholungsprognose bei

  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2017 - 11 S 2029/16

    Ausweisung eines Angolaners; Vater von drei deutschen Kindern; Vermögensdelikte;

  • VG Freiburg, 18.05.2017 - 5 K 2289/17

    Rechtswidrigkeit der Bestimmung eines Ziel Staats in einer Abschiebungsandrohung

  • VG Freiburg, 19.12.2022 - 7 K 3853/20

    Ausweisung eines syrischen Straftäters

    Eine Abschiebungsandrohung ohne Zielstaatsbestimmung darf nicht "auf Vorrat" erlassen werden, wenn eine Abschiebung in absehbarer Zukunft nicht möglich ist, weil dem Betroffenen in seinem Herkunftsstaat die Verletzung von Rechten aus Art. 3 EMRK droht und kein anderer aufnahmebereiter Staat in Betracht kommt (im Anschluss an VG Freiburg, Urt. v. 13.04.2022 - 7 K 2079/20 -, in juris unter dem Az. 7 K 2089/20, Rn. 45 ff., und v. 21.06.2022 - 10 K 542/20 -, juris Rn. 54).

    Die Kammer geht weiter (siehe Urt. v. 13.04.2022 - 7 K 2079/20 -, in juris unter dem Az. 7 K 2089/20, Rn. 45 ff.) davon aus, dass eine Abschiebungsandrohung ohne Zielstaatsbestimmung nicht "auf Vorrat" erlassen werden darf, wenn eine Abschiebung in absehbarer Zukunft nicht möglich ist, weil dem Betroffenen in seinem Herkunftsstaat die Verletzung von Rechten aus Art. 3 EMRK droht und kein anderer aufnahmebereiter Staat in Betracht kommt (siehe auch VG Freiburg, Urt. v. 21.06.2022 - 10 K 542/20 -, juris Rn. 54; VG Stuttgart, Urt. v. 18.08.2022 - 9 K 3739/21 -, juris Rn. 45 ff.).

    Dementsprechend wäre auch der Erlass einer Abschiebungsandrohung bezüglich Syrien zum jetzigen Zeitpunkt rechtswidrig (so bereits Urt. d. Kammer v. 13.04.2022, a.a.O., Rn. 45 ff.; VG Freiburg, Urt. v. 21.06.2022 - 10 K 542/20 -, juris Rn. 54; VG Stuttgart, Urt. v. 18.08.2022 - 9 K 3739/21 -, juris Rn. 53; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10.07.2003 - 1 C 21.02 -, juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 116, m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22.11.2021 - 2 M 124/21 -, juris Rn. 12; Hailbronner, AuslR, Stand: Dezember 2021, § 59 AufenthG Rn. 55; Berlit, GK-AuslR, Stand: 01.12.2016, § 59 AufenthG Rn. 39; Gordzielik, in: Huber/Mantel, AufenthG, 3. Aufl. 2021, § 59 Rn. 8).

    Selbst wenn dem so sein sollte, hat der Gerichtshof (die Große Kammer) im neueren Urteil vom 22.11.2022 (- C-69/21 -) zum einen klargestellt, dass eine Entscheidung über die Rückkehr nicht in Bezug auf ein Land erlassen werden darf, in dem dem Drittstaatsangehörigen das Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC droht (EuGH, Urt. v. 22.11.2022 - C-69/21 -, juris Rn. 56 und 58; siehe dazu auch Urt. d. Kammer v. 13.04.2022, a.a.O., Rn. 47, m.w.N.).

    In der Rückkehrentscheidung ist im Sinne des Art. 3 Nr. 3 RFRL zwingend dasjenige Drittland anzugeben, in das der Betreffende abzuschieben ist (EuGH, Urt. v. 22.11.2022 - C-69/21 -, juris Rn. 53, auch bereits zuvor Urt. v. 24.02.2021 - C-673/19 -, juris Rn. 42; Urt. d. Kammer v. 13.04.2022, a.a.O., juris Rn. 42-44; VG Hamburg, Beschl. v. 22.11.2022 - 2 AE 4167/22 -, juris Rn. 13).

    Denn die Ausreisefrist ist bereits nach dem Wortlaut des Art. 7 RFRL untrennbar mit der Rückkehrentscheidung verbunden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.12.2020 - 12 S 3065/20 -, juris Rn. 34; Urt. d. Kammer v. 13.04.2022, a.a.O., Rn. 48-51, m.w.N.).

    Zwar erscheint es nunmehr nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 22.11.2022 - C-69/21 -, s.o.) wieder zulässig, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot auch ohne eine Rückkehrentscheidung "aufrechtzuerhalten" (anders noch EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -, juris; danach auch Urt. d. Kammer v. 13.04.2022 - 7 K 2079/20 -, in juris unter dem Az. 7 K 2089/20, Rn. 52-54, sowie v. 26.01.2022 - 826/20 -, juris Rn. 43-50).

  • VG Freiburg, 17.05.2022 - 10 K 5070/19

    Ausweisung eines Ausländers nach Inkrafttreten der Rückführungsrichtlinie

    Nach Inkrafttreten der Richtlinie 2008/115/EG - Rückführungsrichtlinie - am 13.01.2009 und dem Ablauf der Umsetzungsfrist am 24.12.2010 darf in ihrem Anwendungsbereich nicht mehr offengelassen werden, in welches Land der Betroffene abgeschoben werden soll (EuGH, Urteil vom 24.02.2021 - C-673/19 -, juris Rn. 39; VG Freiburg, Urteil vom 13.04.2022 - 7 K 2079/20 -, in juris unter dem Az. 7 K 2089/20, Rn. 43).

    4. Kann eine Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG mangels einer effektiven Rückkehrentscheidung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, juris) nicht mit einem befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden, kann sich im Rahmen der Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG auch die Frage stellen, worin im konkreten Einzelfall das öffentliche Ausweisungsinteresse begründet liegt (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 13.04.2022, - 7 K 2079/20 -, in juris unter dem Az. 7 K 2089/20, Rn. 35).

    38 Nach Inkrafttreten der Richtlinie 2008/115/EG - im Folgenden: Rückführungsrichtlinie - am 13.01.2009 bzw. dem Ablauf der Umsetzungsfrist am 24.12.2010 darf jedoch im Anwendungsbereich der Richtlinie nicht mehr offengelassen werden, in welches Land der Betroffene abgeschoben werden soll (EuGH, Urteil vom 24.02.2021 - C-673/19 -, juris Rn. 39; VG Freiburg, Urteil vom 13.04.2022 - 7 K 2079/20 -, in juris unter dem Az. 2089/20, Rn. 43; in diesem Sinne auch Anm. von Hoppe/Bauer zu EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, NVwZ 2021, 1207, 1211; Berlit, GK-AuslR, Stand: 01.12.2016, § 59 AufenthG Rn. 65).

    Ungeachtet der Frage, ob und wie die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs mit seiner früheren Rechtsprechung und der Rückführungsrichtlinie in Einklang zu bringen ist (krit. hierzu VG Freiburg, Urteil vom 13.04.2022, a.a.O., Rn. 47; Anm. von Hoppe/Bauer zu EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, NVwZ 2021, 1207, 1211), wird durch die konkrete Gestaltung der Abschiebungsandrohung des Regierungspräsidiums vom 11.05.2022 aber gerade nicht die Abschiebung, also die Vollstreckung der Rückkehrverpflichtung, d.h. die tatsächliche Verbringung aus dem Mitgliedstaat (Art. 3 Nr. 5 Rückführungsrichtlinie) i.S.d. Art. 9 Abs. 1 lit. a Rückführungsrichtlinie aufgeschoben.

    51 2. Allerdings ist diese Vorschrift aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts insoweit unanwendbar (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 26.01.2022 - 7 K 826/20 -, und Urteil vom 13.04.2022, a.a.O., beide juris).

    95 a) Kann eine Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG mangels einer effektiven Rückkehrentscheidung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, juris) nicht mit einem befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden (vgl. ausführlich oben, B.II.), kann sich im Rahmen der Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG auch die Frage stellen, worin im konkreten Einzelfall das öffentliche Ausweisungsinteresse begründet liegt (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 13.04.2022, a.a.O., Rn. 35).

  • VG Freiburg, 13.09.2022 - 10 K 1443/20

    Ausweisung eines Ausländers wegen in Syrien begangener Kriegsverbrechen

    Ungeachtet der Frage, ob und wie die Ausführungen des Gerichtshofs mit seiner früheren Rechtsprechung und Art. 5 Rückführungsrichtlinie in Einklang zu bringen ist, wonach der Grundsatz der Nichtzurückweisung bereits beim Erlass der Rückführungsentscheidung zu beachten ist (krit. daher VG Freiburg, Urteil vom 13.04.2022 - 7 K 2079/20 -, in juris unter dem Az. 2089/20, Rn. 47; Anm. von Hoppe/Bauer zu EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, NVwZ 2021, 1207, 1211), steht die Abschiebung - aus den bereits dargelegten Gründen - nicht mit § 59 Abs. 3 AufenthG in Einklang.

    Nach Inkrafttreten der Rückführungsrichtlinie am 13.01.2009 bzw. dem Ablauf der Umsetzungsfrist am 24.12.2010 darf jedoch im Anwendungsbereich der Richtlinie nicht mehr offengelassen werden, in welches Land der Betroffene abgeschoben werden soll (EuGH, Urteil vom 24.02.2021 - C-673/19 -, juris Rn. 39; VG Freiburg, Urteil vom 13.04.2022 - 7 K 2079/20 -, in juris unter dem Az. 2089/20, Rn. 43; in diesem Sinne auch Anm. von Hoppe/Bauer zu EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, NVwZ 2021, 1207, 1211; Berlit, GK-AuslR, Stand: 01.12.2016, § 59 AufenthG Rn. 65).

    Allerdings ist diese Vorschrift aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts insoweit unanwendbar (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 26.01.2022 - 7 K 826/20 -, und Urteil vom 13.04.2022, a.a.O., beide juris).

  • VG Freiburg, 27.09.2022 - A 10 K 1686/20

    Rückkehr eines staatenlosen Palästinensers mit gewöhnlichem Aufenthalt im

    Nach Inkrafttreten der Rückführungsrichtlinie am 13.01.2009 bzw. dem Ablauf der Umsetzungsfrist am 24.12.2010 darf jedoch im Anwendungsbereich der Richtlinie nicht mehr offengelassen werden, in welches Land der Betroffene abgeschoben werden soll (EuGH, Urt. v. 24.02.2021 - C-673/19 -, juris Rn. 39; VG Freiburg, Urt. v. 13.04.2022 - 7 K 2079/20 -, in juris unter dem Az. 2089/20, Rn. 43; in diesem Sinne auch Anm. von Hoppe/Bauer zu EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, NVwZ 2021, 1207, 1211; Berlit, GK-AuslR, Stand: 01.12.2016, § 59 AufenthG Rn. 65).
  • VG Freiburg, 21.06.2022 - 10 K 542/20

    Verbindung eines Einreise- und Aufenthaltsverbot mit Rückkehrentscheidung;

    (1) Kann eine Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG mangels einer effektiven Rückkehrentscheidung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 3. Juni 2021 - C-546/19 -, juris) nicht mit einem befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden (vgl. ausführlich oben, I. 1.), kann sich im Rahmen der Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG auch die Frage stellen, worin im konkreten Einzelfall das öffentliche Ausweisungsinteresse begründet liegt (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 13. April 2022 - 7 K 2079/20 -, in juris unter dem Az. 2089/20 Rn. 35).
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